Berufs- und Studienorientierung (BSO) am Erasmus Gymnasium Campus Heusenstamm
Fakt: Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf bestmögliche Vorbereitung aufs Berufsleben. Immer kompliziertere Arbeitsmärkte üben aber Druck aus. Unser BSO-Konzept begegnet diesen Herausforderungen über die gesamte Schullaufbahn mit Dynamik und persönlicher Begleitung.
Vorbereitung auf den Übergang in die Berufswelt
Schulen sollen Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Berufswelt vorbereiten. In Zeiten, wo wirtschaftliche Anforderungen steigen, Berufsbilder vielfältiger und Einstiege unübersichtlicher werden, ist intensive Unterstützung ein Muss.
Begleitung und Unterstützung durch unser BSO-Konzept
Wir unterstützen bei allen Herausforderungen in der Annäherung ans Berufsleben, indem wir unser BSO-Konzept engagiert und konsequent umsetzen.
So leisten wir den essenziellen Beitrag, dass Schülerinnen und Schüler über ihre schulische Laufbahn befähigt sind, eine ihren Kompetenzen entsprechende fundierte Berufs- oder Studienwahlentscheidung zu treffen und die dann gestellten Anforderungen zu bewältigen.
Unsere BSO begleitet die Schullaufbahn
Der Beginn der Berufsberatung und Orientierung erfolgt bereits mit der Teilnahme am Girls- und Boys-Day ab Klasse 5, umfassender ab der Jahrgangsstufe 8 mit dem Einsatz des Berufswahlpasses (laut BSO-Erlass) und der Durchführung des zusätzlichen Sozialpraktikums.
Die Ziele der BSO: Frühzeitige Lebensplanung, gezielte Koordination
Wir bereiten unsere Schülerinnen und Schüler optimal auf ihren angestrebten Bildungsabschluss (das Abitur) vor. Das geschieht nicht in einem Vakuum.
Dabei blicken wir selbstverständlich über unseren „Tellerrand“ hinaus und bieten unseren Schülerinnen und Schülern bereits während ihrer Schulzeit am Erasmus Gymnasium eine gute und fundierte Berufs- und Studienorientierung.
Damit kann der nächste Schritt in ein Studium oder in eine Ausbildung nicht erst nach dem Erwerb des Abiturs, sondern frühzeitig vorbereitet und rechtzeitig geplant werden.
Die BSO-Koordinatoren
Um unsere Ziele hinsichtlich der Berufs- und Studienorientierung zu erreichen, beschäftigten sich an unserer Schule eine Lehrkraft umfassend als Berufskoordinator und weitere Lehrkräfte als BSO-Beauftragte.
Diese sind mit der Umsetzung der „Verordnung für berufliche Orientierung“ (VOBO) und mit der Vorbereitung auf die Zertifizierung des Gütesiegels Berufs- und Studienorientierung (Olov) beauftragt.

FAQ: Häufige Fragen zu Praktika und BSO
Allgemeines
Berufs- und Studienorientierung.
Mit dem Sozialpraktikum in der 8. Klasse beginnt die BSO der Schülerinnen und Schüler. Die Themen Ausbildung, Studium und Beruf ziehen sich von da an bis zum Abitur durch den Schulalltag. Während ihrer Zeit an unserer Schule werden die Schülerinnen und Schüler an drei unterschiedlichen Praktika teilnehmen.
- Das Sozialpraktikum in Klasse 8 – findet immer im Frühjahr, zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres statt und dauert 2 Wochen.
- Das erste Betriebspraktikum in Klasse 9 – findet im Sommer, kurz vor Ende des Schuljahres statt und dauert ebenfalls 2 Wochen.
- Das zweite Betriebspraktikum in Klasse 11 – findet im Sommer, kurz vor Ende des Schuljahres statt und dauert 2 Wochen.
Die grundlegende Zielsetzung der Praktika ist die Bekanntmachung der Schülerinnen und Schüler mit dem Berufsalltag und berufsrelevanter Themen.
Hierzu zählen beispielsweise das Verfassen von Anschreiben und Lebenslauf, die Vertrautheit mit verschiedenen Berufswegen sowie die Befähigung zur eigenständigen Informationsbeschaffung eine mögliche Ausbildung oder ein Studium betreffend.
Das Sozialpraktikum setzt dabei einen Schwerpunkt auf Sozialberufe und die Arbeit des Schulträgers ASB. Das erste Betriebspraktikum in Klasse 9 beschäftigt sich insbesondere mit Ausbildungsmöglichkeiten und das zweite Betriebspraktikum in der Oberstufe legt den Fokus auf die Themen Ausbildung und Studium.
Die Bewerbungsschritte, wie etwa Erstellung eines Anschreibens und Lebenslaufes, werden in der Schule zunächst eingeübt und dann bei der Bewerbung um eine Praktikumsstelle eingesetzt.
Für das Sozialpraktikum erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Liste möglicher Praktikumsbetriebe von der sie auswählen sollen. Die Wahl des Praktikumsplatzes in den Betriebspraktika steht den Schülerinnen und Schülern frei und erfolgt dementsprechend im Rahmen der zu Schuljahresbeginn vorgegeben Fristen eigenständig.
Die Schülerinnen und Schüler erlernen im Politik und Wirtschaft – (PoWI) und Deutschunterricht die nötigen Werkzeuge kennen, um sich über mögliche Berufs- und Studienangebote zu informieren und sich auf potentielle Praktikumsplätze zu bewerben.
Im Rahmen der Vorbereitung werden Berufsmessen besucht, Vorträge zum Thema Berufswahl angehört sowie in der Oberstufe an einem Bewerbungstraining teilgenommen.
Das Sozialpraktikum muss in einer sozialen Einrichtung mit einer altersgerechten Umgebung, d.h. z.B. im Kindergarten, abgehalten werden.
Hierfür erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Liste mit ausgewählten Betrieben. Das Abhalten des Praktikums an einer Stelle außerhalb dieser Liste muss via eines ½-seitigen Textes schriftlich begründet werden. Über die Erlaubnis entscheiden der/die PoWi-Lehrer/in im Abspreche mit den BSO-Koordinatoren.
Das Betriebspraktikum kann in jedwedem Betrieb abgehalten werden, der nicht den rechtlichen Grundlagen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und/oder den Vorgaben des jeweiligen Praktikums widerspricht.
Es ist grundsätzlich möglich ein Praktikum in einer anderen Stadt abzuhalten, allerdings kann die allumfassende Betreuung durch die Schule, etwa in Form eines Praktikumsbesuches vor Ort, abhängig vom jeweiligen Einsatzort nicht gewährleistet werden.
Ein Auslandspraktikum ist im Rahmen des zweiten Betriebspraktikums (in Klasse 11) nach Absprache mit der Schulleitung und den BSO-Koordinatoren möglich.
Im Zuge der BSO ab der 8. Klasse können Eltern sich einbringen, indem sie sich bereiterklären den Schülerinnen und Schülern in einer Unterrichtsstunde Auskunft über den eigenen beruflichen Werdegang und/oder die Arbeit in ihrem Berufsfeld zu geben. Dieses Engagement kann auf die im Schulvertrag festgelegte Elternarbeitszeit angerechnet werden. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die BSO-Koordinatoren.
Während der BSO ab Klasse 8 sollen – auch in praktikumsfreien Schuljahren – verschiedene Berufs- und Studiums- und Ausbildungsmessen besucht werden. Diese können je nach Schuljahr variieren. Außerdem ist ein Besuch im BIZ in Klasse 9 vorgesehen und die Schülerinnen und Schüler der Oberstufe sollen die Möglichkeit erhalten an einem Bewerbungstraining teilzunehmen.
Sollte der/die Praktikant/in erkranken oder aus anderen Gründen nicht am Praktikum teilnehmen können, muss der/die Schüler/in zunächst die Abwesenheit morgens vor Arbeitsantritt im Betrieb melden und dann ebenfalls die Schule kontaktieren. Bei der Entschuldigung an der Schule gilt, dass spätestens am dritten Fehltag, bzw. bei wiederholtem Fehlen von Einzeltagen (ab 3 Tagen), ein ärztliches Attest oder eine Freistellung der Schulleitung vorgezeigt werden muss. Bei einer Abwesenheit von mehr als 50% muss als Kompensation eine Ersatzleistung in Form eines Berichts über das jeweilige Berufsfeld erbracht werden. Die genauen Kriterien dieses Berichts erfragt der/die Praktikant/in beim jeweiligen PoWi-Lehrer.
Bewertung und Abgabefristen
Die Praktikumsbewertung aller drei Praktika erfolgt auf Basis mehrere Bewertungsabschnitte. Die Note fließt in die Benotung des PoWi-Unterrichts im jeweiligen Schuljahr ein.
Hierbei ist nach jedem Praktikum eine Reflexion in Form eines Praktikumsberichts und einer Präsentation zu den Erfahrungen während des Praktikums abzugeben. Die Bewertung durch die Praktikumsbetreuer mittels eines Bewertungsbogens kann sich positiv auf die Gesamtbewertung auswirken. Der Praktikumsbericht ist eine Ersatzleistung an Stelle einer Klassenarbeit/Klausur im Fach PoWi.
Die Bekanntgabe der Abgabefristen für Bewerbungen, Berichte und Präsentationen erfolgt im jeweiligen Schuljahr durch den/die zuständige Lehrer/in des Faches PoWi. Da diese Termine schuljahresabhängig variieren können, erfährt man sie am schnellsten durch direkte Nachfrage bei dem/der zuständigen Kollegen/Kollegin.
Die Vorgaben für das Verfassen des Berichts und das Erstellen der Präsentation sowie eine Kopie des Bewertungsbogens für die Betriebe finden die Schülerinnen und Schüler auf Itslearning in ihrem jeweiligen BSO- Kurs.
Im Falle, dass bis zum Ablauf der gegebenen Frist kein Praktikumsplatz vorzuweisen ist, kommt es zu einer verpflichtenden Zuweisung an einen von der Schule bestimmten Betrieb.
Sollte dies nicht möglich sein, muss der/die betroffene Schüler/in eine Ersatzleistung erbringen, die etwa in Form eines 10-seitigen Berichts zu einem berufsrelevanten Thema erfolgen kann. Die Kriteria dieser Ersatzleistung müssen mit dem/der jeweiligen PoWi-Lehrer/in abgeklärt werden. Der/Die Schüler/in muss den Praktikumszeitraum in einer anderen Klasse in der Schule verbringen und erhält im Zeugnis den Vermerk: „X hat das Sozial-/Betriebspraktikum nicht abgeleistet.“
Rechtliches zum Praktikum (Arbeitszeiten, Versicherungsfall etc.)
Die Schülerinnen und Schüler sind nach Bundesgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) gegen Arbeitsunfälle versichert. Alle Schülerinnen und Schüler, die an einem Betriebspraktikum teilnehmen, sind bei der Sparkassen-Versicherung gegen Ansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht versichert.
Falls Erziehungsberechtigte eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, geht diese vor. Detaillierte Informationen und den Kontakt im Schadensfall finden sich im Merkblatt 2. Dieses Merkblatt und alle weiteren Dokumente finden sich unten auf dieser Seite zum Download.
Der Betrieb gibt für den Zeitraum des Praktikums einen betrieblichen Betreuer/eine betriebliche Betreuerin für den/die Praktikanten/Praktikantin bekannt.
Dieser wird nach bestätigter Bewerbung mittels eines Formulars festgelegt und ist für das Wohlergehen der Schülerinnen und Schüler am Einsatzort zuständig. Er/Sie gilt ebenfalls als Ansprechpartner für die betreuenden Lehrkräfte.
Der Betreuer oder die Betreuerin während der Praktika ist zuständig für die Einweisung und Frage der Praktikantinnen und Praktikanten. Sollte es im Praktikum zu Problemen kommen, kann sich der/die Praktikant/in im Betrieb direkt an den/die Betreuer/in wenden.
Der/Die Betreuer/in füllt den Bewertungsbogen des/der Praktikant/in aus und leitete diesen an die BSO-Koordinatoren weiter.
Ansprechpartner an der Schule sind zunächst die jeweiligen PoWi-Lehrer der Kinder und im Weiteren die BSO-Koordinatoren. Die Kontaktdaten stehen am Ende dieser Seite.
Die Praktika sollen aus organisatorischen Gründen alle gleichzeitig stattfinden, damit z.B. keine Unterrichtszeit verloren werden. Im Einzelfall kann die Schulleitung nach Absprache mit Praktikanten, Eltern und BSO-Koordinatoren einen abweichenden Zeitraum und/oder ein zusätzliches Praktikum genehmigen. Dies ist allerdings keine zwingende Entscheidung.
1) Arbeitszeiten für Jugendliche bis zum Ende der Schulpflicht (Klassen 8,9)
Das Sozialpraktikum in Klasse 8 und das Erste Betriebspraktikum in Klasse 9 betreffend gilt: Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG. (Die Schulplicht gilt bis zum erfolgreichen Abschluss der 9. Klasse, bzw. bis zu einem Jahr länger, bei Nichtbestehen der Klasse 9.) Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres „bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden.“ Diese Stundenzahl muss während der Praktika allerdings nicht notwendigerweise erreicht werden.
2) Arbeitszeiten für Jugendliche ab der 10. Klasse
Die wöchentliche Arbeitszeit für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, beträgt maximal 40 Stunden und liegt Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr.
Hier gelten folgende Ausnahmen:
- Jugendliche über 16 Jahre dürfen a) im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr; b) in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr; c) in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr; d) in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden.
- Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden. – In den in § 16 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes aufgeführten Ausnahmefällen (z.B. Krankenanstalten und Heime, Verkaufsstellen, Bäckereien, Friseurbetriebe, Landwirtschaft, Gaststätten) können die Praktikantinnen und Praktikanten auch an Samstagen tätig sein. Die tägliche Arbeitszeit beträgt in keinem Fall mehr als acht Stunden.
Pausenzeiten
Die „Verordnung für Berufliche Orientierung in Schulen (VOBO)“ gibt mit Bezug zum Jugendarbeitsschutzgesetz vor, dass „bei einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden eine oder mehrere im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer einzulegen [sind]. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden müssen [die Pausenzeiten der Schülerinnen und Schüler] mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen. Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit (§ 11 JArbSchG).“
Eine Bezahlung während des Schulpraktikums ist nicht vorgesehen, da es sich bei den Praktika um verpflichtende Schulaktivitäten handelt.
Aufgrund der Kürze der Praktika von maximal 15 Tagen finden die Vorschriften über die gesundheitliche Betreuung (§§ 32 – 46 Infektionsschutzgesetz IfSG) keine Anwendung. Aktuelle Erlässe müssen beachtet werden.
Besonderes Augenmerk im Sozialpraktikum (Klasse 8):
Vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung (Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Hort, Schule oder sonstige Bildungseinrichtung, Heim, Ferienlager oder ähnliche Einrichtung) ist es erforderlich, dass der Praktikumsbetrieb eine Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen entsprechend § 35 des IfSG durchführt.
Teilnehmende an Maßnahmen zur Berufsorientierung müssen die gesundheitlichen Anforderungen des § 34 IfSG erfüllen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen gelten besondere Vorschriften für Schülerinnen und Schüler, die eine Tätigkeit i. S. des § 42 IfSG (Herstellen, Behandeln und in Verkehr bringen von Lebensmitteln sowie Tätigkeiten in Küchen und Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen) aufnehmen wollen oder die in Gemeinschaftseinrichtungen i. S. des § 33 IfSG (Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden) arbeiten wollen. […]
Bei einer Beschäftigung in einer Klinik oder sonstigen Einrichtung des Gesundheitswesens dürfen die am Praktikum Teilnehmenden nicht mit Personen in Berührung kommen, durch die sie in ihrer Gesundheit gefährdet würden. Auf die besonderen Beschäftigungseinschränkungen und -verbote bei der Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten im Sinne des § 22 JArbSchG wird hingewiesen. Ausnahmen von diesen Beschäftigungsverboten sind im Rahmen der Berufsorientierung nicht zulässig. Weitere detaillierte Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt 2. Dieses Merkblatt und alle weiteren Dokumente finden sich unten auf dieser Seite zum Download.